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Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch überprüfen.
Lassen Sie Ihren Urlaubsanspruch überprüfen Kurz vor Jahresende 2022 hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer erheblich gestärkt. Mit zwei Grundsatzurteilen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubsansprüche erst verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer über dessen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitnehmer sich aktiv entschieden hat, den Urlaub nicht zu nehmen, vgl. BAG Urteil – 9 AZR 266/20. Erst wenn diese Belehrung erfolgt ist, startet dann die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Ähnliches gilt für unverschuldete Verhinderungen. Kann der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden, verfällt er normalerweise nach 15 Monate ab Ende des jeweiligen Jahres. Doch auch hier ist ein entsprechender Hinweis des Arbeitgebers zwingende Voraussetzung. Ist dieser nicht erfolgt, bleiben die Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt bestehen, vgl. BAG Urteil – 9 AZR 245/19.
Fazit: Hat Ihr Arbeitgeber Sie nicht über den Verfall des Urlaubs informiert, können Sie diesen noch über Jahre hinweg geltend machen und den Arbeitgeber zur Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage zwingen.
Gern übernehmen wir dies für Sie – sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin mit uns.